Infektionsschutz für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen

Infektionsschutz für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen
In Kindertageseinrichtungen kann es durch das Zusammenleben von Kindern immer wieder zur Häufung von ansteckenden Krankheiten kommen. Durch den engen Kontakt mit Kindern und das gehäufte Vorkommen von Kinderderkrankheiten besteht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kinderbetreuungseinrichtungen eine erhöhte Infektionsgefahr. Vorrangig handelt es sich um die folgenden Erkrankungen: Masern, Mumps, Röteln, Windpocken, Hepatitis A (V. a. beim Windel-Wechsel, unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung). Dieser Gefährdung gilt es, durch Aufklärungs- und Präventionsmaßnahmen und durch Impfangebote entgegenzuwirken.

Die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gibt vor, dass Beschäftigte in Einrichtungen der vorschulischen Betreuung / Kindertageseinrichtungen nur beschäftigt werden, wenn sie ausreichend gegen Bordetella Pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus und Varizella-Zoster-Virus geschützt sind. Hierzu kann noch Hepatitis A hinzukommen, wenn regelmäßig Kontakt zu Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern gegeben ist. Dies hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und der ArbMedVV festzustellen. Sollte durch die Gefährdungsbeurteilung herauskommen, dass bei einem oder mehreren Beschäftigten ein Infektionsrisiko besteht, so hat der Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen. Nach Ermittlung des Immunstatus sind den gefährdeten Beschäftigten entsprechende Impfungen anzubieten. Die Kosten hierfür muss der Unternehmer tragen. Die Impfungen geschehen auf freiwilliger Basis.
Quelle:http://www.lukn.de/aktuelles/artikel/2012/03/Infektionsschutz.php

Vorteile für Ihr Unternehmen bei der arbeitsmedizinischen Betreuung
Unser arbeitsmedizinischer Dienst berät den Arbeitgeber unmittelbar.

Dies wird erreicht durch
- Identifikation und Anwendung relevanter Normen,
- Betriebsrisiken zu mindern,
- Folgekosten für das Unternehmen zu vermeiden,
- Rechtssicherheit durch die Erfüllung rechtlicher Vorgaben ,
- Schutzziele mit geeigneten, effizienten Maßnahmen erreichen.
- Beratung, abgeleitet von den betrieblichen Erfordernissen zu
- Identifikation besonderen Fürsorgebedarfs
- Zusammenfassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
unser arbeitsmedizinischer Dienst fasst arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sinnvoll zusammen, vermeidet Doppeluntersuchungen und damit werden die Abwesenheitszeiten der Beschäftigten reduziert

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (ArbmedVV) z.B.
G 20 – Lärm
G 24 -Hauterkrankungen
G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 37 – Bildschirmarbeitsplätze · Sehschärfe
G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen
weitere Untersuchungen auf Anfrage

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Seminare Schulungen und Unterweisung Arbeitsschutzgesetz

Die Unterweisung ist ein zentrales Instrument im Rahmen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation.
Jeder Unternehmer ist nämlich verpflichtet, seine Mitarbeiter über mögliche Gefahren zu unterweisen, die sich aus der Arbeit ergeben können.

So heißt es z. B. im Arbeitsschutzgesetz:
“Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. ”

•Welche Wirkungen lassen Unterweisungen überhaupt und in welchem Ausmaß erwarten?
•Welche Wirkung zeigt elektronische Unterweisung im Vergleich zur persönlichen Unterweisung

Seminare, Schulungen und Unterweisungen: z.B. zum Thema Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin – Unsere Seminare, Schulungen, Lehrgänge, Weiterbildungen und Unterweisungen dienen als Nachweis im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungsverpflichtung nach BGV A1 §4 und Betr.SichV §9.

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sicherheitstechnische Betreuung Fachkräfte für Arbeitssicherheit DGUV Vorschrift 2

sicherheitstechnische Betreuung Fachkräfte für Arbeitssicherheit DGUV Vorschrift 2

Vorgaben für die sicherheitstechnische Betreuung in den Betrieben.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ DGUV Vorschrift 2
Informationen zur DGUV Vorschrift 2

Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen Antworten zu häufig in der Praxis auftretende Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) geben:
Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2

Sicherheitstechnische Regelbetreuung, Grundbetreuung, anlassbezogene, betriebsspezifische, alternativ bedarfsorientierte Betreuung
Unser kostenloses Baustein- Konzept bringt Ihrem Unternehmen Rechtssicherheit für die gesamte

Das IAA Institut für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit , mit bundesweiten Standorten , ist auch in ihrer Nähe z.B. Berlin, Köln, Bremen, Dortmund, Hamburg, Frankfurt, Dresden, Leipzig, Hannover, Ulm, München , Mannheim, Stuttgart,

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Betriebsanweisungen Bekanntgabe für die Mitarbeiter

Betriebsanweisungen Bekanntgabe für die Mitarbeiter

Die fertigen Betriebsanweisungen müssen mit den Mitarbeitern durchgesprochen werden.
Dies erfolgt am einfachsten im Zuge einer dokumentierten Unterweisung.
Weiter müssen Betriebsanweisungen an geeigneten Stellen ausgelegt/ausgehängt werden, so dass sie jederzeit vom Mitarbeiter gelesen werden können.
Alleiniges Auslegen oder Aushändigen von Betriebsanweisungen reicht nicht aus.

Betriebsanweisungen weisen auf die vorhandenen Gefährdungen hin und legen die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest.
Sie bilden damit die Grundlage der sachgerechten Unterweisung der Arbeitnehmer.
Vorteile :
•Systematische Zusammenfassung der wichtigsten Betriebssicherheitsaspekte.
•Unterweisungen werden einfacher
•Betriebsanweisungen enthalten die wichtigsten Informationen
•Der Mitarbeiter kann wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln nachlesen.
•Höhere Rechtssicherheit für den Unternehmer/Vorgesetzten durch Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.

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Unsere Seminare, Schulungen, Lehrgänge, Weiterbildungen und Unterweisungen dienen
als Nachweis im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungsverpflichtung
nach BGV A1 §4 und Betr.SichV §9.

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Erste Hilfe IAA Institut für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

Erste Hilfe

Jeder Betrieb muss eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern bereitstellen, die im Notfall wirksame Erste Hilfe leisten und so helfen Verletzungsfolgen zu reduzieren.
Die Anzahl der jeweils erforderlichen Ersthelfer regelt die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) im Abschnitt “Erste Hilfe”.

Wir unterstützen Sie dabei!
Erfahrene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner führen die Untersuchungen durch.

Unsere Profil ist mehr als “nur” Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen IAA Institut für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Gesundheitliche Beeinträchtigungen erkennen und frühzeitig handeln:
das ist das Ziel von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Erfahrene Ärzte bewerteten dabei gesundheitliche Risiken und können Krankheiten früh erkennen sowie rechtzeitig eine Behandlung einleiten.

Wir unterstützen Sie dabei!
Erfahrene Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner führen die Untersuchungen durch.

Vorteile für Ihr Unternehmen bei der arbeitsmedizinischen Betreuung
Unser arbeitsmedizinischer Dienst berät den Arbeitgeber unmittelbar

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Gefährdungsbeurteilung – Spezielle Gefährdungskataloge Gefährdungsbeurteilung, Spezielle, Gefährdungskataloge Institut für Arbeitsmedizin u. Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilungen sind das zentrale Instrument, um die Arbeitsabläufe in Ihrem Betrieb zu optimieren.
Sie stellen sicher, dass Sie Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen in Ihrem Betrieb frühzeitig erkennen und Maßnahmen einleiten.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ ist der Unternehmer verpflichtet, Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen.
Wir unterstützen Sie bei dieser Aufgabe, z. B. durch:
Praxisnahe Handlungshilfen
Gefährdungsbeurteilung
Spezielle Gefährdungskataloge

Vorteile für Ihr Unternehmen bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung durch das Institut für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

Unser Bausteinkonzept beinhaltet die Vorgaben der DGUV Vorschrift 2 bringt Rechtssicherheit für die Regelbetreuung und steht Ihnen, kostenlos zur Verfügung .
Unser Kundenportal steht unseren Kunden kostenlos zur Verfügung –
Mit unserem Kundenportal erhalten Sie sämtliche Dokumentationen automatisiert auf Ihren PC.

Beispiele:

 Dokumentation Betriebsbegehungen

 Dokumentation Arbeitsmittel – Prüfung

 Dokumentation Betriebsanweisungen

 Dokumentation der Unterweisung

 Dokumentation Unfalluntersuchung

 Dokumentation Gefährdungsbeurteilung

 Dokumentation Arbeitsschutzausschuß- Sitzung.

 Dokumentation Festlegen der Termine,

 Dokumentation (z .B. Prüfbücher, Prüfplaketten)

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IAA Institut für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit -Arbeitsmedizinische, betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Arbeitsmedizinische, betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2)
Informationen zur DGUV Vorschrift 2

Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen Antworten zu häufig in der Praxis auftretende Fragen zur Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) geben:
Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2

Für die Ermittlung der Grundbetreuung nach der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) ist maßgeblich, welcher Betreuungsgruppe ein Betrieb zuzuordnen ist.

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Ermittlung der Grundbetreuung nach der DGUV Vorschrift 2

Zuordnung von Betrieben zu Betreuungsgruppen

Für die Ermittlung der Grundbetreuung nach der DGUV Vorschrift 2 ist maßgeblich, welcher Betreuungsgruppe ein Betrieb zuzuordnen ist.

In Frage kommen dabei drei Betreuungsgruppen, für die jeweils entsprechend unterschiedliche Grundbetreuungszeiten pro Beschäftigtem/-r und Jahr gelten:
•I (hohes Gefährdungspotenzial)
•II (mittleres Gefährdungspotenzial) und
•III (niedriges Gefährdungspotenzial)

Grundsätzlich wird ein Betrieb unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet.
Eine gesonderte Ausweisung, beispielsweise von Verwaltungsanteilen oder
einzelnen Abteilungen,ist nicht vorgesehen.
Für die genauere Vorgehensweise enthält die DGUV Vorschrift 2 mehrere Beispiele im Anhang 1.
Maßgeblich für die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen ist eine Liste mit einer Zuordnung von Wirtschaftszweigen zu den Betreuungsgruppen (WZ-Kode-Liste).
Ein Auszug dieser Liste, Ausgabe 2008 (WZ 2008), mit der Klassifikation derjenigen
Wirtschaftszweige, die üblicher Weise bei der BG versicherten Branchen sowie deren
Zuordnung zu den Betreuungsgruppen ist in Nummer 4 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 2 abgedruckt.
Um herauszufinden, welcher Betreuungsgruppe ein Betrieb zuzuordnen ist, ist der entsprechender Wirtschaftszweig in der WZ-Kode-Liste eindeutig zuweisen.

Für solche speziellen Fälle wird eine vollständige Liste mit den Wirtschaftszweigen aller Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
Diese Liste finden Sie http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/documents/wz_liste.pdf

Im Zweifelsfall hilft IHRE zuständige BG oder WIR

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Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2 Arbeitsmedizin & Arbeitssicherheit

SIGEPortal des Institut für Arbeitsmedizin & Arbeitssicherheit
Die Lösung für alle Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2

Legen Sie Ihre Unterlagen entsprechend unserem Bausteinsystem ab und dokumentieren Sie damit die Wahrnehmung Ihrer unternehmerischen Verantwortung.

1. Begehung Ihres Unternehmens
2. Abarbeitung von Revisionsberichten
3. Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung
4. Bildschirmarbeitsplatz- Analyse
5. Gefahrstoffmanagement
6. Unterweisungsorganisation/ notwendige Betriebsanweisungen
7. Erste-Hilfe-Organisation
8. Brandschutz
9. Arbeitsmittelprüfübersicht
10. Arbeitsschutzausschusssitzung
11. Unfallanalysen/ Unfallstatistik
12. Ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen
13. Regelmäßige Betriebsbegehungen nach Jahresplanung
14. Systematische Umsetzung von BGVen/ Verordnungen
15. Pflichtenübertragung
16. Sicherheitsbeauftragte/ Bestellung und Weiterbildung
17. Organisation/ Persönliche Schutzausrüstung
18. Organisation/ Weiterbildung im Bereich Arbeitssicherheit
19. Pflege sämtlicher Arbeitsschutzunterlagen
20. Jahresbericht über abgeschlossene und geplante Tätigkeiten

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