Grundsatz G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen
Bei Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit Belastungen ausgesetzt sind, welche die Funktionen des Muskel- und Skelettsystems beeinträchtigen können,
sind nach folgenden Rechtsvorschriften Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten bzw. durchzuführen:
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
• Lastenhandhabungsverordnung (§ 3 LastHandhabV)
• Mutterschutzgesetz (MuSchG)
• Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
• Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
• BG-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.
Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-46.pdf
Unsere Profil ist mehr als “nur” Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit
Vorteile für Ihr Unternehmen bei der arbeitsmedizinischen Betreuung
Unser arbeitsmedizinischer Dienst berät den Arbeitgeber unmittelbar.
Dies wird erreicht durch
- Identifikation und Anwendung relevanter Normen,
- Betriebsrisiken zu mindern,
- Folgekosten für das Unternehmen zu vermeiden,
- Rechtssicherheit durch die Erfüllung rechtlicher Vorgaben ,
- Schutzziele mit geeigneten, effizienten Maßnahmen erreichen.
- Beratung, abgeleitet von den betrieblichen Erfordernissen zu
- Identifikation besonderen Fürsorgebedarfs
- Zusammenfassung von Vorsorge unser arbeitsmedizinischer Dienst fasst arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sinnvoll zusammen, vermeidet Doppeluntersuchungen, reduziert Abwesenheitszeiten der Beschäftigten