Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
Gemäß § 3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 erforderlich sind.
Nach § 7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen,mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Nach § 7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.
Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken
Eine besondere Absturzgefahr ist insbesondere für die nachstehend genannten oder mit ihnen vergleichbaren Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anzunehmen, sofern eine durchgehende Sicherung (technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung) gegen Absturz nicht gewährleistet ist:
• Freileitungen und Fahrleitungen,
• Antennenanlagen,
• Brücken, Masten, Türme, Schornsteine,
• Flutlichtanlagen,
• Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen (z.B. Montage im Stahlbau, Stahlbetonfertigteilbau,Holzbau),
• Schächte und Blindschächte im Bergbau,
• Gerüstbauarbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten.
Versicherte mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung durchgehend gegen Absturz gesichert sind, können auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (§ 11 ArbSchG).
Auch bei kurzzeitigen oder gelegentlichen Arbeiten mit Absturzgefahr kann auf arbeitsmedizinische Untersuchungen nicht verzichtet werden.
Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken
Eine Absturzgefahr ist an den in Punkt 4.1 genannten Arbeitsplätzen nicht anzunehmen, wenn Versicherte durch technische Maßnahmen (Geländer, Seitenschutz, Wände usw.)
allseitig ständig gesichert sind
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