Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Anhang 4 beschreibt unverbindlich die zu berücksichtigenden Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien und Leistungen, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nach §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz ergänzend zur Grundbetreuung betriebsspezifisch erforderlich sein können.
Weitere Aufgaben können sich anhand der betrieblichen Erfordernisse und der Gefährdungsbeurteilung ergeben.
Grundbetreuung – betriebsspezifsche Betreuung – Grundlage Gefährdungsbeurteilung
Unsere Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bringen sich hier besonders ein,
dies glit auch bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
Wir bieten alle erforderlichen Dienstleistungen aus einer Hand und stehen bundesweit bzw europaweit zur Verfügung.
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